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  • ab 11.08.1993 (aktuelle Fassung)

§ 29 BVerfGG - Beteiligtenrechte bei der Beweisaufnahme

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Amtliche Abkürzung
BVerfGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1104-1

1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. 3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.