§ 29 BVerfGG - Beteiligtenrechte bei der Beweisaufnahme
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
- Amtliche Abkürzung
- BVerfGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. 3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.