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§ 6 PersVertrG - Arbeiter

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVertrG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete im Lohnverhältnis einschließlich der Personen, die in der Berufsausbildung für dieses Beschäftigungsverhältnis stehen.