§ 13 HeilBG - Versorgungseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 8 und 9 genannten Kammermitglieder wird durch Versorgungseinrichtungen der Kammern, die keine eigene Rechtsfähigkeit besitzen, durchgeführt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Kammern können gemeinsame Versorgungseinrichtungen errichten oder sich der Versorgungseinrichtung einer anderen Kammer anschließen.
(2) Organe der Versorgungseinrichtung sind die Hauptversammlung und der Verwaltungsrat. Sie treten in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung an die Stelle der Vertreterversammlung und des Vorstands der Kammer. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre.
(3) Der Verwaltungsrat bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer, die oder der die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Versorgungseinrichtung führt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen des Verwaltungsrats und hat die Beschlüsse des Verwaltungsrats unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung auszuführen.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats, das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers kann durch den Verwaltungsrat eingeschränkt werden.
(5) Die Hauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Vertreterversammlung und des Vorstands der Kammer zusammen, die zugleich Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versorgungseinrichtung sind. Für die Zuständigkeit der Hauptversammlung gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.