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§ 13 HeilBG - Versorgungseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 genannten Kammermitglieder wird durch Versorgungseinrichtungen der Kammern, die keine eigene Rechtsfähigkeit besitzen, durchgeführt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Kammern können gemeinsame Versorgungseinrichtungen errichten oder sich der Versorgungseinrichtung einer anderen Kammer anschließen.

(2) Organe der Versorgungseinrichtung sind die Hauptversammlung und der Verwaltungsrat. Sie treten in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung an die Stelle der Vertreterversammlung und des Vorstands der Kammer. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Versorgungseinrichtung wird ehrenamtlich ausgeübt. Sie erfolgt unentgeltlich. Die Mitglieder der Organe erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

(3) Der Verwaltungsrat bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer, die oder der die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Versorgungseinrichtung führt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen des Verwaltungsrats und hat die Beschlüsse des Verwaltungsrats unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung auszuführen.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats, das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers kann durch den Verwaltungsrat eingeschränkt werden.

(5) Die Hauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Vertreterversammlung und des Vorstands der Kammer zusammen, die zugleich Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versorgungseinrichtung sind. Für die Zuständigkeit der Hauptversammlung gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Hauptversammlung gewählt. Die §§ 10 und 11 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend.

(7) Die Versorgungseinrichtungen sind berechtigt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten dürfen an die jeweiligen Landes- und Bezirkskammern, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen sowie die Aufsichtsbehörden übermittelt werden, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen erforderlich ist. Das Gleiche gilt im Falle von satzungsgemäßen Überleitungen von Mitgliedschaften an andere Versorgungseinrichtungen im Rahmen bestehender Überleitungsabkommen.