§ 7 HeilBG - Schlichtungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Bei jeder Landeskammer ist zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung von Kammermitgliedern oder den bei ihnen Beschäftigten und Dritten ergeben, ein Schlichtungsausschuss zu errichten.
(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben. Zwei Mitglieder müssen Kammermitglieder sein. Zwei weitere Mitglieder müssen Vertreterinnen oder Vertreter der von der Berufsausübung der Kammermitglieder betroffenen Personen sein; diese werden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz von den Landeskammern berufen. Satz 3 Halbsatz 2 gilt nicht für die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz.
(3) Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag tätig; zur Durchführung des Verfahrens ist die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich. Der Schlichtungsausschuss soll die Beteiligten persönlich anhören und in geeigneten Fällen einen Einigungsversuch zur Beilegung der Streitigkeiten unternehmen. Kommt es zu keiner Einigung und wird das Verfahren nicht anderweitig beendet, unterbreitet der Schlichtungsausschuss den Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag.
(4) Die Landeskammern treffen durch Satzung die erforderlichen Regelungen zur Errichtung und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schlichtungsausschüsse; § 6 Abs. 3 und 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen finden auf das Schlichtungsverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechende Anwendung. Die Befugnis zur Anrufung der Gerichte bleibt unberührt.
(5) Die Landeskammern können auch mit Kammern anderer Länder gemeinsame Schlichtungsausschüsse errichten oder sich gemeinsamen Schlichtungsausschüssen anderer Länder anschließen.