§ 7 BG LSA - Einstellungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
- 3.
- a)
die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber)
oder
- b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber),
- 4.
die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957, Anlage zum Gesetz vom 27. Juli 1957, BGBl. II S. 753, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 zum System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, Anlage zum Gesetz vom 23. Juni 1995, BGBl. II S. 498).
(3) Das Ministerium des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen Professoren oder Hochschuldozenten, Oberassistenten, wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden.
(4) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen. Der Amtsarzt kann erforderlichenfalls Fachärzte hinzuziehen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann ärztliche Gutachten von anderen beamteten Ärzten oder Vertrauensärzten zulassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Dienstherr.