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§ 14 BG LSA - Gültigkeit von Amtshandlungen (1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

Ist eine Ernennung unwirksam (§ 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2), nichtig (§ 11) oder ist sie zurückgenommen worden (§ 12), so sind die bis zur Feststellung der Unwirksamkeit, bis zu dem Verbot (§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, als wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).