§ 9a BG LSA - Voraussetzungen für Ernennung auf Zeit (1)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
Zum Beamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer
- 1.die in § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
- 2.das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Vorschriften, die für einzelne Ämter eine bestimmte Eignung, Vorbildung oder Ausbildung verlangen, bleiben unberührt.
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).