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§ 8 SchG - Gymnasium

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200 4

(1) Das Gymnasium vermittelt Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit führt. Es fördert insbesondere die Fähigkeiten, theoretische Erkenntnisse nachzuvollziehen, schwierige Sachverhalte geistig zu durchdringen sowie vielschichtige Zusammenhänge zu durchschauen, zu ordnen und verständlich vortragen und darstellen zu können.

(2) Das Gymnasium in seinen verschiedenen Typen baut

  1. 1.

    in der Normalform auf der Grundschule auf und umfasst acht oder neun Schuljahre;

  2. 2.

    in der Aufbauform

    1. a)

      auf der 7. Klasse der Hauptschule auf und umfasst sechs Schuljahre,

    2. b)

      auf der 10. Klasse der Realschule auf und umfasst drei Schuljahre. In die Aufbauform nach Buchstabe a können auch Schüler einer entsprechenden Klasse des Gymnasiums oder der Realschule, in die Aufbauform nach Buchstabe b auch Schüler einer entsprechenden Klasse des Gymnasiums oder mit Fachschulreife oder einem gleichwertigen Bildungsstand zugelassen werden.

(3) Das Gymnasium kann auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen.

(4) Ein nicht ausgebautes Gymnasium führt die Bezeichnung Progymnasium.

(5) Für die Oberstufe des Gymnasiums aller Typen gelten folgende Regelungen:

  1. 1.
    Die Oberstufe umfasst jeweils die Klasse 11 als Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 12 und 13. Ihr Besuch dauert in der Regel drei Jahre. Im achtjährigen Bildungsgang umfasst die Oberstufe die Klasse 10 als Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 11 und 12, denen die gleichen Bildungs- und Lehrpläne zu Grunde liegen wie den Jahrgangsstufen des neunjährigen Bildungsgangs.
  2. 2.
    In den Jahrgangsstufen wird in halbjährigen Kursen unterrichtet. Diese wählt der Schüler aus dem Pflicht- und Wahlbereich aus. Dabei sind bestimmte Kurse verbindlich festgelegt; die Wahlmöglichkeit kann eingeschränkt werden.
  3. 3.
    Der Pflichtbereich umfasst die sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld, das gesellschaftswissenschafliche Aufgabenfeld und das mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld. Hinzu kommen Religionslehre, Ethik und Sport. Religionslehre und Ethik können einem Aufgabenfeld zugeordnet werden.
  4. 4.
    Die Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab.
  5. 5.
    Die Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben. Sie berechtigt zum Studium an einer Hochschule.
  6. 6.
    Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausführung der Nummern 1 bis 5 zu regeln. Dabei kann die Leistungsbewertung durch ein Punktesystem umgesetzt werden, das den herkömmlichen Noten zugeordnet ist. Die Gesamtqualifikation kann neben den Leistungen in bestimmten anrechenbaren Kursen und in der Abiturprüfung auch eine besondere Leistung enthalten, die in der Abiturprüfung einbezogen werden kann; die Kurse können unterschiedlich gewichtet werden. Die Zulassung zur Abiturprüfung kann vom Besuch bestimmter Kurse und von einem bestimmten Leistungsnachweis abhängig gemacht werden. Für die Jahrgangsstufen des achtjährigen und des neunjährigen Bildungsgangs erlässt das Kultusministerium gleiche Regelungen.