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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

§ 2 ProstG - Abtretungsverbot; Einwendungen und Einreden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG)
Amtliche Abkürzung
ProstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-39

1Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. 2Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. 3Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.