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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

§ 1 ProstG - Vorher vereinbartes Entgelt

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG)
Amtliche Abkürzung
ProstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-39

1Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. 2Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.