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§ 90 PersVG LSA - Allgemeine Personalräte bei den Staatlichen Schulämtern

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

Für die Beschäftigten der Staatlichen Schulämter und für die Beschäftigten, für die nicht gemäß §§ 84 und 85 ein Personalrat gebildet wird, wird bei jedem Staatlichen Schulamt ein allgemeiner Personalrat gewählt. Der beim Kultusministerium gebildete allgemeine Hauptpersonalrat ist auch für diesen Personenkreis zuständig.