§ 13 AbgG - Ausführungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
Das Nähere über die Amtsausstattung nach § 7, über die Erstattung von Aufwendungen, Fahrkosten und Reisekosten nach den §§ 8, 10 und 11 sowie über die berufliche Qualifizierung nach § 12 regelt das Präsidium des Landtags in Richtlinien. In ihnen sind die Belange von Mitgliedern des Landtags mit Behinderungen angemessen zu berücksichtigen, wobei dem Grad der Behinderung ebenso wie möglichen Ansprüchen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen ist. Die Richtlinien werden auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht.