§ 5 AbgG - Entschädigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Ein Mitglied des Landtags erhält eine monatliche Entschädigung
- 1.
in Höhe von 7 604,62 Euro, die gemäß Absatz 4 angepasst wird, sowie
- 2.
in Höhe von 1 003,39 Euro, die gemäß Absatz 5 angepasst wird.
(2) Zusätzlich erhält das Mitglied eine monatliche Entschädigung in Höhe von 1 856,86 Euro, die zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 15 Absatz 4 direkt an das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg abgeführt wird. Die Entschädigung wird gemäß Absatz 4 angepasst.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Fraktionsvorsitzenden sowie die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Parlamentarischen Geschäftsführer erhalten eine Amtszulage. Vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 beträgt die Amtszulage für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden 70 Prozent sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Parlamentarischen Geschäftsführer 35 Prozent der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2. Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, erhalten sie jeweils die Hälfte der Amtszulage nach Satz 2. Der auf die Entschädigung nach Absatz 2 entfallende Anteil der Amtszulage wird an das Versorgungswerk abgeführt, soweit er die in § 5 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes festgelegte Höchstgrenze nicht überschreitet; die Amtszulage vermindert sich um den die Höchstgrenze überschreitenden Betrag. Hat eine Fraktion zwei Fraktionsvorsitzende, darf die Summe ihrer Amtszulagen die Amtszulage einer oder eines alleinigen Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.
(4) Die Entschädigungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 werden entsprechend der Einkommensentwicklung der Arbeitnehmerentgelte in Brandenburg angepasst; maßgeblich sind die zusammengefassten Wirtschaftsbereiche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1342 der Kommission vom 22. April 2015 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt diese Anpassung abzüglich der Differenz der Einkommensveränderung der alten und der neuen Länder ohne Einbeziehung des Landes Berlin im Bezugsjahr in Prozentpunkten, soweit die Arbeitnehmerentgelte in den neuen Ländern stärker steigen als in den alten Ländern.
(5) Die Entschädigung gemäß Absatz 1 Nummer 2 wird entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex im Land Brandenburg angepasst.
(6) Die Anpassungen nach den Absätzen 4 und 5 erfolgen jährlich zum 1. Januar und enden sechs Monate nach dem Zusammentritt des achten Landtags.
(7) Die jährliche Anpassung der Entschädigung gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach den Maßgaben der Absätze 4 bis 6 und 8 wird für die Jahre 2021 und 2022 ausgesetzt.
(8) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg teil die prozentuale Veränderung der nach Absatz 4 zu ermittelnden Einkommensentwicklung unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Einkommensentwicklung der alten und der neuen Länder ohne Einbeziehung des Landes Berlin sowie die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex im Land Brandenburg bis zum 1. September eines jeden Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten in Form eines Berichts mit. Maßgeblich sind die Daten des abgelaufenen Jahres im Vergleich zum vorangegangenen Jahr. Die Präsidentin oder der Präsident veröffentlicht den Bericht als Drucksache und die angepassten Beiträge der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 vor Ablauf des Jahres im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I.
Bekanntmachung der Anpassung der Entschädigungen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes zum 1. Januar 2024
Vom 10. Oktober 2023 (GVBl. I Nr. 19)
Aufgrund des § 5 Absatz 8 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2019 (GVBl. I Nr. 55), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist, werden die angepassten Beträge der Entschädigungen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes bekannt gemacht.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 ergeben sich folgende Anpassungen:
Bisheriger Betrag | Erhöhung | Neuer Betrag | ||
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Entschädigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Abgeordnetengesetz | 7.847,97 € | 3,8 % (Einkommensentwicklung) | 298,22 € | 8.146,19 € |
Entschädigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Abgeordnetengesetz | 1.055,57 € | 8,7 % (Verbraucherpreisindex) | 91,83 € | 1.147,40 € |
Entschädigung nach § 5 Absatz 2 Abgeordnetengesetz | 1.991,34 € | 3,8 % (Einkommensentwicklung) | 75,67 € | 2.067,01 € |