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§ 18 ArchG - Sonstige Aufgaben der Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Amtliche Abkürzung
ArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-10

Die Vertreterversammlung ist zuständig für

  1. 1.
    die Wahl des Vorstands,
  2. 2.
    die vorzeitige Abberufung des Vorstands,
  3. 3.
    die Feststellung des Haushaltsplans (§ 22 Abs. 2 und 3),
  4. 4.
    die Festsetzung der Beiträge (§ 23 Abs. 3),
  5. 5.
    die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 22 Abs. 4 Satz 2),
  6. 6.
    die Entlastung des Vorstands auf Grund der Haushaltsrechnung und des Ergebnisses der Rechnungsprüfung (§ 22 Abs. 4),
  7. 7.
    die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Organe der Architektenkammer (§ 15 Abs. 4 Satz 2),
  8. 8.
    die Festsetzung der Vergütung für den Vorsitzenden und die Entschädigung für die übrigen Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 28 Abs. 2).