§ 23 ArchG - Aufgaben des Vorstands
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz (ArchG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 70-10
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer.
(2) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
- 1.
die Führung der Berufsverzeichnisse (§ 4 Abs. 1),
- 2.
die Führung der Liste der Juniormitglieder (§ 7a),
- 3.
die Aufstellung des Haushaltsplans (§ 28 Abs. 2 und 3),
- 4.
die Aufstellung der Haushaltsrechnung (§ 28 Abs. 4 Satz 1),
- 5.
die Bestellung der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 25 Abs. 2) und
- 6.
die Vorschläge zur. Berufung der ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder beider Berufsgerichte (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
- 7.
die Entscheidung über die Eintragung in das Fachgebietsregister (§ 19a).
(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ein Mitglied des Vorstands nach § 22 Nr. 2, vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Für Sitzungen des Vorstandes gilt § 21 Abs. 4 entsprechend.