§ 341 AktG - Verschmelzungsvertrag
Bibliographie
- Titel
- Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-1
(1) 1Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. 2§ 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht.
(2) 1Soll die Wirkung des Verschmelzungsvertrags erst nach mehr als zehn Jahren eintreten, so kann jeder Teil den Vertrag nach zehn Jahren mit halbjähriger Frist kündigen. 2Gleiches gilt, wenn der Vertrag unter einer Bedingung geschlossen und diese binnen zehn Jahren nicht eingetreten ist. 3Die Kündigung ist stets nur zulässig für den Schluß des Geschäftsjahrs der Gesellschaft, der gegenüber die Kündigung erklärt wird.