§ 19 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von den Kammern Auskunft über ihre Angelegenheiten verlangen.
(2) Zu Tagungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen, ihr Vertreter ist jederzeit mit seinen Ausführungen zu hören.
(3) Eine Kammerversammlung ist einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde darum ersucht.