§ 19 HeilBerG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürHeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von den Kammern Auskunft über ihre Angelegenheiten verlangen.

(2) Zu Tagungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen, ihr Vertreter ist jederzeit mit seinen Ausführungen zu hören.

(3) Eine Kammerversammlung ist einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde darum ersucht.