§ 19 ThürHeilBG - Aufsicht über die Versorgungswerke
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Aufsichtsbehörde über die Versorgungswerke ist das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium. Die Bestimmungen über Geschäftsplangenehmigungen, Kapitalanlagen und Aufsichtsbefugnisse nach § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, den §§ 13, 13d, 14, 53c, 54 Abs. 1 und 2, §§ 54d, 55 Abs. 2 sowie den §§ 55a, 57, 58, 59, 81, 81a, 81b, 82, 83, 84, 86, 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) gelten entsprechend. Die Versorgungswerke haben nach dem Dritten Buch, Vierter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der dort in § 62 für kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit genannten Vereinfachungen Rechnung zu legen.
(2) Werden Belange anderer Ministerien berührt, holt die Aufsichtsbehörde deren Benehmen ein. Bei der Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen rechtlich unselbstständiger Versorgungswerke holt sie das Einvernehmen des jeweils für die Kammeraufsicht zuständigen Ministeriums ein.