§ 26 FHGöD - Studienordnung, Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
- Amtliche Abkürzung
- FHGöD
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Beachtung
- 1.der Ausgestaltung der fachpraktischen Studienzeiten und der Prüfungsanforderungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
- 2.der fachlichen Entwicklung und der hochschuldidaktischen Erkenntnisse,
- 3.der Anforderungen der beruflichen Praxis.
(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. Der Gesamtumfang der Pflichtlehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass dem Studenten Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an Wahllehrveranstaltungen im Rahmen des Studienangebots verbleibt.
(3) Die Prüfungen richten sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.