§ 7 IHKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG)
Amtliche Abkürzung
IHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
70

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie wird ermächtigt, zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange von Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes), nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags durch Rechtsverordnung Höchstbeiträge festzusetzen; hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit der übrigen Kammerzugehörigen Rücksicht zu nehmen.