§ 5 TzBfG - Benachteiligungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
- Amtliche Abkürzung
- TzBfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 800-26
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.