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Anlage 10 AVwGebO NRW - Tarifstelle 10 bis 10.3.2.8

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)
Amtliche Abkürzung
AVwGebO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2011

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

10
Gewerbe, Handel und Wirtschaft, Handwerk

10.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren

10.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte-und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

10.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 10 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren

  1. a)

    an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie

  2. b)

    an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

10.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 10.0.1 bis 10.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

10.1
Gewerberecht

10.1.1
Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)

10.1.1.1
Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GewO

10.1.1.2
Anzeigen, Auskünfte, Bescheinigungen

10.1.1.2.1
Bestätigung des Eingangs einer Anzeige über eine vorübergehende grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt nach § 13a Absatz 2 Satz 2 GewO
Gebühr: Euro 20

10.1.1.2.2
Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach § 13c GewO
Gebühr: Euro 50 bis 300

10.1.1.2.3
Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen, Änderung des Namens des Gewerbetreibenden) nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 2a GewO

10.1.1.2.3.1
für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26

10.1.1.2.3.2
für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33

10.1.1.2.3.3
für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13

10.1.1.2.4
Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbean- und -ummeldung für den Gewerbetreibenden
Gebühr: Euro 15

10.1.1.2.5
Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden
Gebühr: Euro 5 bis 100

10.1.1.3
Privatkrankenanstalten

10.1.1.3.1
Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken nach § 30 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 250 bis 7 500

10.1.1.3.2
Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 49 Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 250

10.1.1.3.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Konzessionen nach § 30 Absatz 1 GewO zum Betrieb eines Gewerbes
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.3.4
Rücknahme oder Widerruf der Konzession nach § 30 GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.1.1.4
Schaustellungen von Personen

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.4.1 bis einschließlich 10.1.1.4.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.4.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen nach § 33a GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.4.2
Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 49 Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 210

10.1.1.4.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33a GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.4.4
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 33a GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.1.1.5
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

10.1.1.5.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 und 2 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

10.1.1.5.2
Entscheidung über den Antrag auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte nach § 33c Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

10.1.1.5.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33c Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.5.4
Kontrolle des Aufstellortes im laufenden Betrieb pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten, sofern die oder der Gewerbetreibende dazu Anlass gegeben hat

10.1.1.5.4.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.5.4.2
zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.5.5
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 Satz 3 GewO, Erlass von Anordnungen gegenüber dem Aufsteller sowie demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist nach § 33c Absatz 3 Satz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.5.6
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten oder Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

10.1.1.6
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten

10.1.1.6.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d Absatz 1 bis 3 GewO je Spiel

10.1.1.6.1.1
mit Geldgewinn
Gebühr: Euro 100 bis 650

10.1.1.6.1.2
mit Warengewinn
Gebühr: Euro 50 bis 325

10.1.1.7
Pfandleihgewerbe

10.1.1.7.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleihgeschäftes oder eines Pfandvermittlungsgeschäftes nach § 34 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.1.1.7.2
Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse nach § 9 Absatz 2 und § 11 der Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PfandlV
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.7.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.7.4
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34 GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.1.1.8
Bewachungsgewerbe

10.1.1.8.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und Wiederholungsprüfung nach § 34a Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

10.1.1.8.2
Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen nach § 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 16 der Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BewachV
Gebühr: Euro 250 bis 3 000

10.1.1.8.3
Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation der Betriebsleitung oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person und Wiederholungsprüfung nach § 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 16 der BewachV
Gebühr: Euro 250 bis 3 000

10.1.1.8.4
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

10.1.1.8.4.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.8.4.2
zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.8.5
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34a Absatz 1 Satz 2 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.1.1.8.6
Prüfung der Zulassung von Wachpersonal, Wiederholungsprüfung und von Änderungsanträgen nach § 34a Absatz 1a GewO
Gebühr: Euro 60 bis 500

10.1.1.8.7
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

10.1.1.8.8
Untersagung der Beschäftigung einer Person mit Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 4 GewO
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

10.1.1.9
Versteigerergewerbe

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.9.1 bis einschließlich 10.1.1.9.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.9.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte nach § 34b Absatz 1 bis 4 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 700

10.1.1.9.2
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte nach § 34b Absatz 1 GewO, wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und beziehungsweise oder fremden Rechten bereits erteilt ist
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.1.1.9.3
Entscheidung über den Antrag auf Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VerstV
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.9.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen

10.1.1.9.4.1
von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben nach § 4 Satz 2 VerstV
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.9.4.2
von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern nach § 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.9.4.3
von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 VerstV
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.9.5
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34b Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.9.6
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34b GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.1.1.10
Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.10.1 und 10.1.1.10.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.10.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung nach § 34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

10.1.1.10.2
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

10.1.1.10.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.1.1.10.4
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.10.5
Änderung der Erlaubnis nach § 34c GewO infolge eines Teilverzichtes hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit
Gebühr: Euro 50 bis 200

10.1.1.10.6
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

10.1.1.10.6.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.10.6.2
zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.10.7
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung nach § 34c Absatz 1 Satz 2 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.10.8
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes nach § 34c Absatz 1 GewO nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.1.1.11
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.11.3 und 10.1.1.11.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2, 34d GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.11.1
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO
Gebühr: Euro 200 bis 1 500

10.1.1.11.2
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten nach Erlass der Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 GewO

10.1.1.11.2.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.11.2.2
zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.11.3
Entscheidung über den Antrag auf Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter nach § 35 Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.11.4
Entscheidung über den Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes nach § 35 Absatz 6 GewO
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

10.1.1.12
Reisegewerbe

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.12.1 und 10.1.1.12.2, 10.1.1.12.4 bis einschließlich 10.1.1.12.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2, 34d GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.12.1
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach den §§ 55 und 57 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

10.1.1.12.2
Entscheidung über den Antrag auf Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten nach § 55 Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 10 bis 500

10.1.1.12.3
Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte nach § 60c Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 15

10.1.1.12.4
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen und so weiter nach § 55a Absatz 1 Nummer 1 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.1.1.12.5
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen nach § 55a Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.1.1.12.6
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.1.1.12.7
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen nach § 55e Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.1.1.12.8
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe nach § 60a Absatz 2 Satz 2 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.1.1.12.9
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.12.10
Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.1.1.13
Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.13.1 bis einschließlich 10.1.1.13.1.7 und 10.1.1.13.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.13.1
Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz nach § 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69a GewO

10.1.1.13.1.1
Messen nach § 64 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

10.1.1.13.1.2
Ausstellungen nach § 65 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

10.1.1.13.1.3
Volksfesten nach § 60b GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

10.1.1.13.1.4
Großmärkten nach § 66 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

10.1.1.13.1.5
Wochenmärkten nach § 67 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

10.1.1.13.1.6
Spezialmärkten nach § 68 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

10.1.1.13.1.7
Jahrmärkten nach § 68 Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

10.1.2.13.2
Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

10.1.1.13.2.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.13.2.2
zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.13.3
Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung nach § 69b Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.13.4
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Festsetzung nach § 69a Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.13.5
Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 2 000

10.1.1.14
Gaststätten Amtshandlungen nach dem Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GastG

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.14.1 bis einschließlich 10.1.1.14.8 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.14.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis oder Stellvertretungserlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 Absatz 1 und § 9 GastG
Gebühr: Euro 100 bis 3 500

10.1.1.14.2
Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Gaststättenerlaubnis wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume nach § 2 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 500

10.1.1.14.3
Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes nach § 11 Absatz 1 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

10.1.1.14.4
Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Absatz 2 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

10.1.1.14.5
Entscheidung über Fristverlängerungen nach den §§ 8, 9 und 11 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 250

10.1.1.14.6
Entscheidung über den Antrag auf vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass nach § 12 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

10.1.1.14.7
Entscheidung über den Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit nach § 3 Absatz 6 der Gewerberechtsverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S.626) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 250

10.1.1.14.8
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel der oder des Vertretungsberechtigten oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen nach § 4 Absatz 2 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

10.1.1.14.9
Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

10.1.1.14.9.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.14.9.2
zuzüglich pro angefangener Viertelstunde
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.14.10
Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen nach § 21 Absatz 1 GastG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.14.11
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Gaststättenerlaubnis nach § 5 Absatz 1 GastG oder Erlass von Anordnungen gegenüber Betreibern erlaubnisfreier Gaststättengewerbe nach § 5 Absatz 2 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

10.1.1.14.12
Rücknahme oder Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 GastG
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.1.1.15
Prostituiertenschutzgesetz
Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ProstSchG

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.15.1 bis einschließlich 10.1.1.15.7, 10.1.1.15.9, 10.1.1.15.10, 10.1.1.15.12 und 10.1.1.15.14 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.15.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung nach § 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16, 17, 18, 19 und 24 ProstSchG
Gebühr: Euro 500 bis 3 500

10.1.1.15.2
Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.1.1.15.3
Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung und für die Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung pro Person nach § 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 3 und § 25 Absatz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

10.1.1.15.4
Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung nach § 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16,17, 18 und 19 ProstSchG
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

10.1.1.15.5
Entscheidung über den Antrag auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung nach § 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit §§ 14 und 15 Absatz 3 ProstSchG
Gebühr: Euro 350 bis 1 500

10.1.1.15.6
Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung nach § 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und § 15 ProstSchG
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

10.1.1.15.7
Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger Beschäftigte je Person nach § 15 Absatz 3 ProstSchG in Verbindung mit § 25 ProstSchG
Gebühr: Euro 350 bis 1 500

10.1.1.15.8
Erteilung nachträglicher Auflagen beziehungsweise selbstständiger Anordnungen für Betreiber nach § 17 ProstSchG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.1.1.15.9
Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und mögliche Untersagung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 150 bis 500

10.1.1.15.10
Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

10.1.1.15.11
Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen nach § 20 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 70 bis 300

10.1.1.15.12
Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und mögliche Untersagung nach § 21 Absatz 1 bis 3 ProstSchG
Gebühr: Euro 150 bis 500

10.1.1.15.13
Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen nach § 21 Absatz 3 ProstSchG
Gebühr: Euro 70 bis 300

10.1.1.15.14
Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis nach § 22 Satz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 35 bis 70

10.1.1.15.15
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 23 ProstSchG
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

10.1.1.15.16
Beschäftigungsverbote nach § 25 Absatz 3 ProstSchG, außerhalb von Erlaubnisverfahren
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

10.1.1.15.17
Vor- und Nachbereitung einer unangekündigten Betriebskontrolle sowie einer unangekündigten Nachkontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis sowie der Betreiberpflichten in der Zeit zwischen Erlaubniserteilung und erneuter Zuverlässigkeitsprüfung nach § 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG
Gebühr: Euro 20 bis 70

10.1.1.15.18
Unangekündigte Kontrolle pro Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten nach § 29 in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG
Gebühr: Euro 15 bis 20 je angefangene 15 Minuten

10.1.1.16
Geldwäschegesetz
Amtshandlungen nach dem Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GwG

10.1.1.16.1
Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder zur sonstigen Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall nach § 7 Absatz 3, § 6 Absatz 8 und 9 GwG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.16.2
Prüfung des Antrags, ob ein Verpflichteter von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen kann nach § 7 Absatz 2 GwG
Gebühr: 50 bis 800

10.1.1.16.3
Maßnahmen oder Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.16.4
Prüfung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Absatz 4 GwG
Gebühr: Euro 50 bis 800

10.1.1.17
Buchmacher, Totalisatoren Amtshandlungen nach

  1. a)

    dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RennwLottG

  2. b)

    der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RennwLottDV

10.1.1.17.1
Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers (§ 2 Absatz 1 RennwLottG)

10.1.1.17.1.1
Zulassung von bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 600

10.1.1.17.1.2
für jedes weitere Jahr
Gebühr: Euro 400

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 10.1.1.17.1:

Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens 8 200 Euro.

10.1.1.17.2
Versagung der Erlaubnis eines Buchmachers nach § 2 Absatz 1 RennwLottG
Gebühr: Euro 200

10.1.1.17.3
Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwettLottG

10.1.1.17.3.1
Zulassung von bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 200

10.1.1.17.3.2
für jedes weitere Jahr
Gebühr: Euro 130

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 10.1.1.17.3:

Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens 2 670 Euro.

10.1.1.17.4
Versagung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwettLottG
Gebühr: Euro 70

10.1.1.17.5
Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers und bezüglich der Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 10

10.1.1.17.6
Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt (§ 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50

10.1.1.17.7
Entscheidung über die Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn nach § 5 Absatz 2 Satz 2 RennwLottDV

10.1.1.17.7.1
für Buchmacherurkunden
Gebühr: Euro 50

10.1.1.17.7.2
für Buchmachergehilfenurkunden
Gebühr: Euro 25

10.1.1.17.8
Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle nach§ 2 Absatz 2 RennwettLottG

10.1.1.17.8.1
Zulassung von bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 450

10.1.1.17.8.2
für jedes weitere Jahr
Gebühr: Euro 300

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 10.1.1.17.8:

Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens 6 150 Euro.

10.1.1.17.9
Versagung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle nach§ 2 Absatz 2 RennwettLottG
Gebühr: Euro 150

10.1.1.17.10
Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag nach§ 1 Absatz 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.17.11
Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren im Ausland pro Kalenderjahr nach § 1 Absatz 4 RennwLottG
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

10.1.1.17.12
Genehmigung einer Änderung von Totalisatorbestimmungen
Gebühr: Euro 10 bis 250

10.1.1.17.13
Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein nach§ 4 Satz 2 RennwLottDV
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.2
Handels- und wirtschaftliche Angelegenheiten

10.2.1
Versicherungsunternehmen

10.2.1.1
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.2.1.2
Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.2.1.3
sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der Versicherungsunternehmen
Gebühr: Euro 5 bis 50

10.2.2
Sonstiges

10.2.2.1
Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände nach dem Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GenG

10.2.2.1.1
Verleihung oder Entziehung des Prüfungsrechts nach den §§ 63, 63a GenG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.2.2.1.2
Aufsichtsmaßnahmen nach § 64 GenG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.2.2.2
Entscheidung über die Genehmigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 15 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 1 500 bis 2 500

10.3
Handwerk

10.3.1
Handwerksordnung, EU/EWR-Handwerk-Verordnung

10.3.1.1
Erteilung von Ausübungsberechtigungen

10.3.1.1.1
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a in Verbindung mit § 8 Absatz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750

10.3.1.1.2
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b in Verbindung mit § 8 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750

10.3.1.2
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausnahmebewilligung

10.3.1.2.1
nach § 8 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.3.1.2.2
nach § 9 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750

10.3.1.3
Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 22 Absatz 2 HwO
Gebühr: Euro 25 bis 100

10.3.1.4
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 22 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 25 bis 100

10.3.1.5
Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes nach § 80 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 200

10.3.1.6
Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands eines Innungsverbandes nach § 83 Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 25 bis 50

10.3.1.7
Entscheidung über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen nach § 3 Absatz 3 EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 400

10.3.2
Schornsteinfegerangelegenheiten

10.3.2.1
Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchfHwG

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 10.3.2.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.3.2.2
Entscheidung über die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Absatz 1 SchfHwG
Gebühr: Euro 500

10.3.2.3
Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100

10.3.2.4
Festsetzung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 SchfHwG
Gebühr: Euro 150

10.3.2.5
Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 20 Absatz 3 SchfHwG
Gebühr: Euro 100

10.3.2.6
Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung
Gebühr: Euro 100

10.3.2.7
Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nach erfolglosem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 SchfHwG
Gebühr: Euro 150

10.3.2.8
Durchsetzung einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 sowie die Durchsetzung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 10.0.1 bis 10.0.3

10.4
Beschussrecht

Vorbemerkung:

Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BeschG, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

Grundsätze der Kostenerhebung:

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für

  1. 1.

    die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach §§ 7 bis 9 BeschG,

  2. 2.

    die Beschussprüfung nach § 5 BeschG

    1. a)

      bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

    2. b)

      bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,

    3. c)

      wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Innenlaufabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,

    4. d)

      bei Böllern und Modellkanonen,

  3. 3.

    die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gilt ein Stundensatz in Höhe von Euro 120. Beträgt der ermittelte Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stundensätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

10.4.1
Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung

Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

  1. a)

    Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen

  2. b)

    Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen

  3. c)

    Waffenteile

  4. d)

    Wechseltrommeln

  5. e)

    Einsteckläufe

10.4.1.1
Kurzwaffen

10.4.1.1.1
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

10.4.1.1.1.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 17 je Lauf

10.4.1.1.1.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 5 je Lauf

10.4.1.1.1.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 5 je Lauf

10.4.1.1.2
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

10.4.1.1.2.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 7,50 je Lauf

10.4.1.1.2.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 2,50 je Lauf

10.4.1.1.2.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 2,50 je Lauf

10.4.1.1.3
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

10.4.1.1.3.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 42 je Lauf

10.4.1.1.3.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 22 je Lauf

10.4.1.1.3.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 22 je Lauf

10.4.1.1.4
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

10.4.1.1.4.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 17 je Lauf

10.4.1.1.4.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 5 je Lauf

10.4.1.1.4.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 5 je Lauf

10.4.1.1.5
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

10.4.1.1.5.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 8 je Lauf

10.4.1.1.5.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 2,70 je Lauf

10.4.1.1.5.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 2,70 je Lauf

10.4.1.1.6
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

10.4.1.1.6.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 42 je Lauf

10.4.1.1.6.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 22 je Lauf

10.4.1.1.6.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 22 je Lauf

10.4.1.2
Langwaffen

10.4.1.2.1
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Zentralfeuermunition

10.4.1.2.1.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 20 je Lauf

10.4.1.2.1.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 6,60 je Lauf

10.4.1.2.1.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 6,60 je Lauf

10.4.1.2.2
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Randfeuermunition

10.4.1.2.2.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 17 je Lauf

10.4.1.2.2.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 5 je Lauf

10.4.1.2.2.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 5 je Lauf

10.4.1.2.3
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

10.4.1.2.3.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 42 je Lauf

10.4.1.2.3.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 22 je Lauf

10.4.1.2.3.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 22 je Lauf

10.4.1.2.4
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

10.4.1.2.4.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 12 je Lauf

10.4.1.2.4.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 4 je Lauf

10.4.1.2.4.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 4 je Lauf

10.4.1.3
Munition

10.4.1.3.1
Munitionszulassung

10.4.1.3.1.1
bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück
Gebühr: Euro 108 je Los

10.4.1.3.1.2
bei einer Losgröße von 1 001 bis 3 000 Stück
Gebühr: Euro 322 je Los

10.4.1.3.1.3
bei einer Losgröße von 3 001 bis 35 000 Stück
Gebühr: Euro 495 je Los

10.4.1.3.1.4
bei einer Losgröße von 35 001 bis 150 000 Stück
Gebühr: Euro 680 je Los

10.4.1.3.1.5
bei einer Losgröße von 150 001 bis 1 500 000 Stück
Gebühr: Euro 717 je Los

10.4.1.3.2
Fabrikationskontrolle

10.4.1.3.2.1
bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück
Gebühr: Euro 108 je Los

10.4.1.3.2.2
bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück
Gebühr: Euro 215 je Los

10.4.1.3.2.3
bei Losgrößen 3 001 bis 35 000 Stück
Gebühr: Euro 301 je Los

10.4.1.3.2.4
bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück
Gebühr: Euro 388 je Los

10.4.1.3.2.5
bei Losgrößen 150 001 bis 500 000 Stück
Gebühr: Euro 429 je Los

10.4.1.3.2.6
bei Losgrößen 500 001 bis 1 500 000 Stück
Gebühr: Euro 515 je Los

10.4.2
Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG

10.4.2.1
Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

10.4.2.1.1
erste Messreihe
Gebühr: Euro 99

10.4.2.1.2
zweite und weitere Messreihen
Gebühr: Euro 50 je Messreihe

10.4.2.1.3
Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen
Gebühr: Euro 99

10.4.2.2
Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen Einzelprüfung je Waffe
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Vorbemerkung zu der Tarifstelle 10.4

10.4.2.3
Ausstellung von einfachen Bescheinigungen
Gebühr: Euro 17

10.4.3
Absehen von Gebühr, Gebührenermäßigungen

10.4.3.1
Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne Weiteres ungeprüft zurückgegeben wird.

10.4.3.2
Gebührenermäßigung

10.4.3.2.1
Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

  1. a)

    nicht funktionssicher oder

  2. b)

    nicht maßhaltig ist und

  3. c)

    eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

10.4.3.2.2
Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen, und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.

10.4.3.2.3
Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.

10.4.4
Auslagen

Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten:

  1. a)

    beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

  2. b)

    bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,

  3. c)

    die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,

  4. d)

    bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.