Versionsverlauf

§ 11 ThürSchulG - Außerunterrichtliche Angebote

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

Außerunterrichtliche Angebote werden entsprechend den personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule, den Bedürfnissen der Schüler und dem Wunsch der Eltern an den Nachmittagen ermöglicht. Dabei sind die territorialen Besonderheiten sowie die Angebote freier Träger zu berücksichtigen. Über das Angebot der Schule entscheidet die Schulkonferenz; die Durchführung erfolgt im Benehmen mit dem Schulträger.