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§ 8 DruckluftV - Behördliche Entscheidung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
DruckluftV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7108-33

(1) Ist der Sachverständige der Ansicht, dass Schleusen, Schachtrohre oder die elektrischen Anlagen nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen, so erteilt er auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung. Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag desjenigen, der die Sachverständigenprüfung veranlasst hat, ob die Schleusen, Schachtrohre oder elektrischen Anlagen den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 entsprechen.

(2) Die zuständige Behörde kann die für ihre Entscheidung notwendigen Prüfungen veranlassen.