Versionsverlauf


Anlage 1 NUVPG - Liste der Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung bedürfen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Amtliche Abkürzung
NUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(zu § 2)

Legende:

X in Spalte 1=Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Vorprüfung
A in Spalte 2=allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes
S in Spalte 2=standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls, § 7 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes
Nr.VorhabenSpalte 1Spalte 2
1Nicht vom Bergrecht erfasster Abbau von Bodenschätzen
  1. a)

    mit einer Abbaufläche von mehr als 25 ha, ausgenommen Steinbrüche,

X
  1. b)

    mit einer Abbaufläche von 10 ha bis einschließlich 25 ha, ausgenommen Steinbrüche,

A
  1. c)

    mit einer Abbaufläche von mehr als 1 ha bis weniger als 10 ha, einschließlich Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff eingesetzt wird;

S
2Zum Zweck der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung:
2.1Beseitigung oder Beeinträchtigung einer Wallhecke, ausgenommen Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind,
a) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 500 m oder mehr,X
b) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 500 m, ausgenommen das Anlegen oder Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte;S
2.2Beseitigung oder Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops (§ 30 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz)
  1. a)

    bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 2 ha oder mehr,

X
  1. b)

    bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 2 ha;

S
3Bau einer Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II 1983 S. 245), zuletzt geändert durch Vertrag vom 11. Dezember 1985/24. Juli 1986 (BGBl. II 1988 S. 379), soweit es sich nicht um eine Bundesautobahn oder sonstige Bundesstraße handelt;X
4Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße, wenn die neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist oder wenn eine bestehende ein- oder zweistreifige Straße verlegt oder ausgebaut wird und der geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;X
5Bau einer nicht von Nummer 4 erfassten Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße, mit Ausnahme von Ortsstraßen im Sinne des § 47 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes; A
6Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes;A
7Bau einer Seilbahn einschließlich der zugehörigen Einrichtungen;A
8Bau einer Skipiste einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen;A
9Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung mit einer Bettenzahl von 100 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von 80 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB; A
10Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes mit 50 oder mehr Stellplätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB; A
11Bau eines Freizeitparks mit einer Größe von 4 ha oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB; A
12Bau eines Parkplatzes mit einer Größe von 0,5 ha oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB; A
13Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung mit einer Geschossfläche von 1 200 m2 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. A