§ 2 ZustVO MWEIMH - Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH - ZustVO MWEIMH)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO MWEIMH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, wird auf die dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.
Dies gilt nicht für Entscheidungen, die die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:
- 1.
Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung;
- 2.
Geschäftsbereichsleitungen des Geologischen Dienstes NRW;
- 3.
Abteilungsleitungen des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW;
- 4.
Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW.