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§ 7 SächsPresseG - Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Amtliche Abkürzung
SächsPresseG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-5

(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein oder beschäftigt werden, wer

  1. 1.
    seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hat,
  2. 2.
    infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder das Recht in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  3. 3.
    das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. 4.
    nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist oder
  5. 5.
    wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Für die Herausgabe von Zeitschriften für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Voraussetzungen des Absatz 1 Nr. 3 und 4 nicht.