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§ 327c AktG - Vorbereitung der Hauptversammlung

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.
    Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
  2. 2.
    die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) 1Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. 2Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. 3Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. 4§ 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden. 5In Rechtsverordnungen nach § 293c Abs. 2 kann die Entscheidung nach Satz 3 in Verbindung mit § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend übertragen werden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

  1. 1.
    der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
  2. 2.
    die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
  3. 3.
    der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
  4. 4.
    der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.