§ 160 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Der Gang der Verhandlung ist nur im allgemeinen anzugeben.

(2) Durch Aufnahme in das Protokoll sind festzustellen:

  1. 1.
    die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch die der geltend gemachte Anspruch ganz oder teilweise erledigt wird;
  2. 2.
    die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung vorgeschrieben ist;
  3. 3.
    die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen sowie die Aussagen der Partei im Falle ihrer Vernehmung; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
  4. 4.
    das Ergebnis eines Augenscheins;
  5. 5.
    die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts, sofern sie nicht dem Protokoll schriftlich beigefügt sind;
  6. 6.
    die Verkündung der Entscheidungen.

(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.