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  • ab 15.10.1991 (aktuelle Fassung)

§ 14 VerfGHGO - Niederschrift

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1-1

(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof ist eine Niederschrift aufzunehmen. Hierfür ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen, den der Vorsitzende bestimmt. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 160 der Zivilprozessordnung entsprechend. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten zu unterschreiben.

(2) Ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, so ist die Entscheidungsformel in einer Niederschrift festzuhalten unter Angabe der Richter, die hierbei mitgewirkt haben.