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  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 41 VersAusglG - Bewertung einer laufenden Versorgung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Amtliche Abkürzung
VersAusglG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-31

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) 1Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.