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  • ab 06.06.1992 (aktuelle Fassung)

Art. 110 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaates Sachsen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Werden durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften im öffentlichen Interesse liegende gemeinnützige Einrichtungen oder Anstalten unterhalten, so besteht Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der Gesetze.

(2) Freie Träger mit vergleichbarer Tätigkeit und gleichwertigen Leistungen haben den gleichen Anspruch.