§ 33 TabakerzG - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
- Amtliche Abkürzung
- TabakerzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-12
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 1.
Vorschriften zu erlassen über
- a)
die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Prüflaboratorien,
- b)
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind;
- 2.
Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Erzeugnissen zu erlassen.