TabakerzG - Tabakerzeugnisgesetz

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
(Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Amtliche Abkürzung
TabakerzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-12

Vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569(1)(2)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen; Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen1
Sonstige Begriffsbestimmungen2
Verantwortliche Personen3
Abschnitt 2
Tabakerzeugnisse
Emissionswerte4
Inhaltsstoffe5
Warnhinweise und Verpackung6
Rückverfolgbarkeit; Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal7
Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter7a
Verordnungsermächtigungen7b
Bestrahlung8
Pflanzenschutzmittel9
Kenntlichmachung10
Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch11
Neuartige Tabakerzeugnisse12
Abschnitt 3
Verwandte Erzeugnisse
Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern13
Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern14
Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter15
Allgemeine Pflichten des Herstellers, des Importeurs und des Händlers von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern16
Pflanzliche Raucherzeugnisse17
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Verbote zum Schutz vor Täuschung18
Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft, Verbot des Sponsorings19
Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation20
Verbot der Außenwerbung20a
Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung20b
Verbot von Werbung mit qualitativen Zielen21
Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher; Datenschutz22
Ermächtigungen23
Abschnitt 5
Bedarfsgegenstände
Allgemeine Anforderungen an das Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen24
Übergang von Stoffen auf Erzeugnisse25
Ermächtigungen26
Abschnitt 6
Überwachung
Zuständigkeit und Zusammenarbeit27
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden28
Marktüberwachungsmaßnahmen29
Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen30
Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme31
Duldungs- und Mitwirkungspflichten32
Ermächtigungen33
Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
Strafvorschriften34
Bußgeldvorschriften35
Einziehung36
Ermächtigungen37
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren38
Zulassung von Ausnahmen39
Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum40
Vorübergehende Verbringungsverbote41
Ausfuhr42
Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen43
Rechtsverordnungen zur Angleichung an Unionsrecht44
Übertragung von Ermächtigungen45
Ermächtigung zur Anpassung von Rechtsverordnungen46
Übergangsregelungen47

Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569)

Nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) tritt dieses Gesetz am 20. Mai 2016 in Kraft. Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, tritt es nach Artikel 8 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes am 9. April 2016 in Kraft.

§§ 1 - 3, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 TabakerzG - Begriffsbestimmungen; Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Amtliche Abkürzung
TabakerzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-12

(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen

  1. 1.

    des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1) mit folgenden Maßgaben:

    1. a)

      die Nummer 14 mit der Maßgabe, dass der Begriff "neuartiges Tabakerzeugnis" auch erhitzte Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU umfasst,

    2. b)

      die Nummern 16 und 17 mit der Maßgabe, dass die dort bezeichneten Begriffe auch nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten und nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter umfassen,

    3. c)

      die Nummer 40 mit der Maßgabe, dass die Bereitstellung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst,

  2. 2.

    des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7),

  3. 3.

    des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1) und

  4. 4.

    des Artikels 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57).

(2) Bestimmungen über den Schutz der menschlichen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung aufgrund anderer Gesetze und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

§ 2 TabakerzG - Sonstige Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Amtliche Abkürzung
TabakerzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-12

Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind:

  1. 1.

    Erzeugnisse: Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse,

  2. 2.

    verwandte Erzeugnisse: elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnisse,

  3. 3.

    Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,

  4. 4.

    werbliche Informationen: Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen, Zeichen und Symbole zu Zwecken der Werbung,

  5. 5.

    Werbung: jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern,

  6. 6.

    Sponsoring: jeder öffentliche oder private Beitrag zu einer Veranstaltung oder einer Aktivität oder jede Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern,

  7. 7.

    Dienste der Informationsgesellschaft: Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1),

  8. 8.

    Bedarfsgegenstände: Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit Erzeugnissen in Berührung zu kommen,

  9. 9.

    Außenwerbung: jede Werbung außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung,

  10. 10.

    Zollbehörden: die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter.

§ 3 TabakerzG - Verantwortliche Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Amtliche Abkürzung
TabakerzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-12

(1) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gleichermaßen verpflichtet sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen. Soweit in den in Satz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ein oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer oder die Inhaber erster Verkaufsstellen besonders verpflichtet werden, gelten diese Vorschriften zusätzlich.

(2) Die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 richten sich an den Hersteller, den Importeur, den Händler und jede natürliche oder juristische Person, die Werbung oder Sponsoring betreibt.