§ 2 JAO - Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
- Amtliche Abkürzung
- JAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-124
(1) Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist unter Verwendung des amtlichen Antragsformulars bei der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts innerhalb der von diesem bestimmten Fristen zu stellen. Die Antragstellung kann schriftlich oder elektronisch über das dafür eingerichtete Verwaltungsportal erfolgen.
(2) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
- 1.
eine beglaubigte Abschrift einer Geburtsurkunde der Bewerberin oder des Bewerbers und gegebenenfalls der Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
- 2.
eine Kopie des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Rechtswissenschaft,
- 3.
eine Kopie des Studienbuches,
- 4.
beglaubigte Abschriften der Bescheinigungen der Universitätsbehörden über die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes bezeichneten Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise,
- 5.
eine beglaubigte Abschrift des Nachweises der bestandenen Zwischenprüfung,
- 6.
Kopien der Bescheinigungen über die Teilnahme an den praktischen Studienzeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes,
- 7.
die Versicherung, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich bisher bei keinem anderen Prüfungsamt gemeldet hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,
- 8.
ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf.
Im Falle einer elektronischen Antragstellung können die Unterlagen nach Satz 1 elektronisch über das Verwaltungsportal eingereicht werden; in diesem Fall müssen die beglaubigten Abschriften nach Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 unverzüglich nachgereicht werden. Bei Zweifeln an der Echtheit kann das Vorlegen aller oder einzelner Nachweise im Original verlangt werden.
(3) Aus wichtigem Grund kann der Bewerberin oder dem Bewerber gestattet werden, die Nachweise des Abs. 2 in anderer Weise zu führen.