§ 43 LKHG - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Krankenhäuser im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V. Sie sind auf Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V entsprechend anzuwenden. Ausgenommen sind Krankenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, deren Träger der Bund ist.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform nur, soweit die Religionsgemeinschaften bis zum 1. Januar 2008 im Einzelnen keine gleichwertigen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen haben. Die Anwendung von § 49 bleibt unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Datenverarbeitung für Zwecke wissenschaftlicher Lehre oder Forschung.
(4) Personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten des Krankenhauses sowie ihrer Angehörigen, Begleitpersonen und sonstigen Bezugspersonen (Betroffene), die im Krankenhaus im Zusammenhang mit der stationären Versorgung des Patienten bekannt werden (Patientendaten). Patientendaten in diesem Sinne sind auch Daten, die im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung stehen, die das Krankenhaus im Rahmen einer Institutsambulanz oder einer institutionellen Ermächtigung erbringt. Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes maßgebend.
(5) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind auf Patientendaten die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.