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§ 43 LKHG - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2 2

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Krankenhäuser im Sinne des § 107 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Patientendaten in diesem Sinne sind auch Daten, die im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung stehen, die das Krankenhaus im Rahmen einer Institutsambulanz oder einer institutionellen Ermächtigung erbringt. Sie sind auf Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Ausgenommen sind Krankenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, deren Träger der Bund ist.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anwendbar auf Krankenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften sowie von Trägern, die diesen zugeordnet sind; § 49 ist jedoch anwendbar.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Datenverarbeitung für Zwecke wissenschaftlicher Lehre oder Forschung.

(4) Personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten des Krankenhauses sowie ihrer Angehörigen, Begleitpersonen und sonstigen Bezugspersonen (Betroffene), die im Krankenhaus im Zusammenhang mit der stationären Versorgung des Patienten bekannt werden (Patientendaten). Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes maßgebend.

(5) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind auf Patientendaten die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.