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§ 69 EuWO - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis oder in der kreisfreien Stadt

Bibliographie

Titel
Europawahlordnung (EuWO)
Amtliche Abkürzung
EuWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-5-4

(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 26 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreis- oder Stadtwahlleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreis- oder Stadtwahlleiter ermittelt der Kreis- oder Stadtwahlausschuss das Wahlergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt. Er stellt fest

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Kreis- oder Stadtwahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreis- oder Stadtwahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 28 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 sind von allen Mitgliedern des Kreis- oder Stadtwahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.

(5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis- oder Stadtwahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.