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§ 17 BremLMG - Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) 1Jede Person hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. 2Die Landesmedienanstalt teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und der für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person mit.

(2) 1Über Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. 2Hilft sie oder er der Beschwerde innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht ab, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die Landesmedienanstalt anrufen. 3In der Beschwerdeentscheidung ist die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer vom Veranstalter auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 4Die Landesmedienanstalt hat der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

(3) 1Wird in einer Beschwerde nach Absatz 2 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor ihrer oder seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ein. 2Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2. 3Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stehen die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu, sofern Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht durch § 58 Absatz 2 ausgeschlossen ist. 4Auf solche Fragen, deren Beantwortung den Auskunftserteilenden selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, kann die Auskunft verweigert werden.