§ 142 BbgWG - Einrichten des Wasserbuches (zu § 37 WHG )
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Errichtung und die Führung des Wasserbuches, insbesondere das Verfahren und den Inhalt der Eintragung sowie die Art der zu den Wasserbuchakten zu nehmenden Pläne, zu erlassen.
(2) Das Wasserbuch wird von der Wasserbehörde, bezüglich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterstehen, vom Landesbergamt, angelegt und geführt.
(3) Die Wasserbehörde bzw. das Landesbergamt hat dem Landesumweltamt beglaubigte Auszüge des Wasserbuchs zu überlassen.