§ 142 BbgWG - Einrichten des Wasserbuches (zu § 37 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Das Wasserbuch ist vom Wasserwirtschaftsamt in elektronischer Form anzulegen und so zu führen, dass Eintragungen, Änderungen oder Löschungen durch die zuständigen Wasserbehörden unmittelbar erfolgen können. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der Wasserbuchführung und der Datenübermittlung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(2) Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedermann gestattet. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes unberührt.