§ 142 BbgWG - Einrichten des Wasserbuches (zu § 37 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Errichtung und die Führung des Wasserbuches, insbesondere das Verfahren und den Inhalt der Eintragung sowie die Art der zu den Wasserbuchakten zu nehmenden Pläne, zu erlassen.
(2) Das Wasserbuch wird von der Wasserbehörde, bezüglich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterstehen, vom Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, angelegt und geführt.
(3) Die Wasserbehörde bzw. das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe hat dem Landesumweltamt beglaubigte Auszüge des Wasserbuchs zu überlassen.