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§ 8 UVollzG NRW - Unterbrechung und Beendigung der Untersuchungshaft

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - UVollzG NRW) 
Amtliche Abkürzung
UVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Wird die Untersuchungshaft zur Vollstreckung einer Freiheits-, Ersatzfreiheits- oder Jugendstrafe unterbrochen, werden die Untersuchungsgefangenen für die Dauer des Vollzuges der Strafe als Strafgefangene behandelt. § 119 Absatz 6 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(2) Beginn und Ende der Strafhaft sind der Vollstreckungsbehörde und dem für die Untersuchungshaft zuständigen Gericht mitzuteilen.

(3) Bei Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird und die nicht durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits erledigt ist, sind die Untersuchungsgefangenen mit Rechtskraft des Urteils nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV NRW. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn aufgrund eines anderen Haftbefehls weiterhin Untersuchungshaft zu vollziehen ist.

(4) Sobald die Anstalt über den Eintritt der Rechtskraft unterrichtet worden ist, veranlasst sie im Zusammenwirken mit der Vollstreckungsbehörde die Verlegung der Gefangenen in die für die Strafvollstreckung zuständige Anstalt.