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§ 212 KSVG - Stadtverbandspäsidentin, Stadtverbandspräsident

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident wird von den Bürgerinnen und Bürgern der stadtverbandsangehörigen Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gleichzeitig mit dem Stadtverbandstag gewählt. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit.

(2) Die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident oder eine hauptamtliche Stadtverbandsbeigeordnete oder ein hauptamtlicher Stadtverbandsbeigeordneter oder eine andere leitende Beamtin oder ein anderer leitender Beamter des Stadtverbandes muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen.

(3) Auf die Stadtverbandspräsidentin oder den Stadtverbandspräsidenten finden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung, die Amtszeit, die Eignung, die Ausschreibung, die Wahl, die Wahlanfechtung und die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters entsprechende Anwendung.