§ 46 LDG M-V - Beamtenbeisitzer
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Die Beamtenbeisitzer sollen Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf Zeit bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn sein und bei ihrer Wahl möglichst ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen, müssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz in einem dieser Bezirke haben.
(2) Die §§ 20 bis 25, 27, 28, sowie § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung finden keine Anwendung auf die Beamtenbeisitzer. Die Regelung des § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung findet sinngemäß Anwendung.