Versionsverlauf


  • ab 01.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 13g RDG - Umgang mit Fremdgeldern

Bibliographie

Titel
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-20

Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.