RDG - Rechtsdienstleistungsgesetz

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
(Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-20

Vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriff der Rechtsdienstleistung2
Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen3
Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht4
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit5
Teil 2
Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen6
Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften7
Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen8
Untersagung von Rechtsdienstleistungen9
Teil 3
Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde10
Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen11
Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung12
Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung13
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen13a
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher13b
Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht13c
Vergütung der Rentenberater13d
Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern13e
Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern13f
Umgang mit Fremdgeldern13g
Aufsichtsmaßnahmen13h
Widerruf der Registrierung14
Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater14a
Vorübergehende Rechtsdienstleistungen15
Statistik15a
Betrieb ohne Registrierung15b
Teil 4
Rechtsdienstleistungsregister
Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung16
Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung17
Teil 5
Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung18
Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen19
Bußgeldvorschriften20

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000)

§§ 1 - 5, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 RDG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-20

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. 2Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

§ 2 RDG - Begriff der Rechtsdienstleistung

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Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
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Gesetz
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303-20

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) 1Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). 2Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

  1. 1.

    die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,

  2. 2.

    die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,

  3. 3.

    die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,

  4. 4.

    die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,

  5. 5.

    die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,

  6. 6.

    die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

§ 3 RDG - Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

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Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
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Gesetz
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Bund
Gliederungs-Nr.
303-20

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.