§ 43 ThürBKG - Kostenersatz
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
(1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen
- 1.
von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- 2.
von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
- 3.
von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können,
- 4.
von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
- 5.
von demjenigen, der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert,
- 6.
vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.
(2) Leistet ein Aufgabenträger außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs Hilfe, kann er von den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 Genannten Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Soweit der Hilfe leistende Aufgabenträger eine Satzung nach Absatz 5 erlassen hat, sind die in dieser Satzung festgelegten Kosten zugrunde zu legen.
(3) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr erfolgt unentgeltlich, soweit in anderen Gesetzen keine andere Regelung erfolgt ist.
(5) Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen. Das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
(6) Anstelle der Verpflichtungen nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können die zuständigen Aufgabenträger nach diesem Gesetz auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die in besonderer Weise zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dienen, verlangen. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.