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  • ab 20.02.2020 (aktuelle Fassung)

§ 3 LVerfSchG - Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, mit dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.

(2) Die Behörden für Verfassungsschutz anderer Länder dürfen in Rheinland-Pfalz unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe dieses Gesetzes in den anderen Ländern tätig werden, soweit es die Rechtsvorschriften der betreffenden Länder zulassen.